zwingendes Völkerrecht und pos. Gewohnheit über BRD-Gesetze
1. Im öffentlichen Recht ist privat nicht erlaubt, nur wenn´s geduldet wird.
2. Wenns nicht geduldet wird (Kollision), dann darf das Gesetz nicht angewandt werden.
Art. 6 EGBGB = Art. 25 GG
Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetz
2. Bei Kollision tritt im außervertraglichen Schuldverhältnis des Obligationsgericht in Kraft.
Die Obligation und das Gericht wird vom Gläubiger bestimmt.
24 (3) GG = Art. 42 EGBGB
Äderungen des Gerichtstandes
Anwaltskammer: § 12 InsO, § 41 ZPO
nur freiwillige Entschädigung - privat und nicht obligatorisch
Anwaltszulassung: keine Zulassung im zwingenden Völkerrecht
nur nichtverfassungrechtliche Streitigkeiten .....
§ 1 SGG, § 40 VwGO !!
Anwälte, Richter, Staatsanwälte, Polizei oder andere Bedienstete in Behörden oder Regierungen haben keine Zulassung !
https://zentralmeldeamt.ch/Files/Beitr%C3%A4ge/92_2019_05_23%20Akademie%20Menschenrecht%20-%20Anzeige-%20und%20Meldepflicht%20ver%202300%20-%2010%20Seiten%20-%20(5).pdf
Ergebnis ...willkürliche Billigkeit
Art. 3 GG , Binnenflüchtling Mutation = außevertragliche Schuldverhältnisse Persönlichkeitsveränderung des Menschen ... Glaube
Terrorfinanzierung § 89c StGB
https://www.gesetze-im-internet.de/st...
Die vollständigen Dokumente findet ihr in der PDF
https://zentralmeldeamt.ch/Files/Date...
Vahlen - juristisches Wörterbuch
https://zentralmeldeamt.ch/Files/Date...
https://zentralmeldeamt.ch/Files/Date...
Für die Höhe der Geldentschädigung für eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts sind die Genugtuung des Opfers [zw.] und die Abschreckung des Täters bedeutsam. Die Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bilden die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz.
Terror ist die rechtwidrige Anwendung von Gewalt. Mit Terroristen wird über Recht und Menschenrecht nicht verhandelt (§ 40 VwGO, Art. 6 EGBGB, Art. 20 (4), 25 GG). Öffentliches Recht ist nicht
• öffentliche Sache
• öffentliche Verwaltung
• öffentliche Meinung
• öffentliches Interesse
• öffentliche Gewalt
in der Rechtspaltung der öffentlichen Ordnung.
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