http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/269/26943.html
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2010/0329-10.pdf
https://www.bka.de/DE/DasBKA/GesetzlicherAuftrag/gesetzlicherauftrag_node.html
Der gesetzliche Auftrag durch Selbstverordnung von Gewalt!
§§ 8-9 BKA-Gesetz von Datenspeicherung im Ausland
BKA = CIA
Der gläserne Mensch durch die Personifikation!
Nach Artikel 17 und 18 der III. Genfer Konvention (GK) ist die Speicherung von erkennungsdienstlichen Daten zwar nicht ausdrücklich erlaubt, gleichwohl bestehen an einer Speicherbefugnis keine Zweifel. Die Befragung von Kriegsgefangenen nach ihrem Namen, Dienstgrad, Geburtsdatum und ihrer Matrikelnummer dient der Identitätsfeststellung (vgl. Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 III. GK). Sie bedarf vielfach des Abgleichs mit anderen Datenbeständen und muss hierfür zuvor gespeichert werden. Weiterhin verpflichtet Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 III. GK die Behörden des Gewahrsamsstaates, die Identität von bestimmten Kriegsgefangenen mit allen verfügbaren Mitteln – außer solchen nach Artikel 17 Absatz 4 III. GK – festzustellen.
Hierzu gehört auch die erkennungsdienstliche Behandlung. Seit Anbeginn ist insoweit anerkannt, dass die hierbei gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten auch zumindest bis zur Feststellung der Identität gespeichert werden dürfen. Letztlich könnten die Behörden des Gewahrsamsstaates ohne Speicherung der Identitätsdaten von Kriegsgefangenen nicht ihre Auskunftsverpflichtungen nach Artikel 122 Absatz 3 III. GK erfüllen. Zu diesem Zweck sind Auskunftsbüros der Konfliktparteien und eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land einzurichten (Artikel 123 III. GK). Die Auskunftsbüros dürfen Identitätsdaten besitzen (vgl. Artikel 122 Absatz 4 Satz 2 III. GK), die Auskunftsstelle hat alle verfügbaren Informationen über Kriegsgefangene zu sammeln (vgl. Artikel 123 Absatz 2 Satz 1 III. GK). Daher ergibt sich aus diesen beiden Bestimmungen i.V.m. Artikel 17 und 18 III. GK eine Speicherungsbefugnis für Fingerabdrücke.
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